Kurzinfo: Fahrgastrechte im Nahverkehr

Stand:
Am 07.06.2023 ist eine neue EU-Fahrgastrechteverordnung in Kraft getreten. Die folgenden Rechte gelten für alle Kunden von Eisenbahnen im Fern- und Nahverkehr, dazu zählen auch S-Bahnen und Privatbahnen. Straßenbahnen und Busse gehören nicht dazu.
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Fahrgastrechte bei Verspätungen

  • Ist die Ankunft am Zielbahnhof  mindestens 60 Minuten verspätet, hat der Fahrgast grundsätzlich die Wahl zwischen:
  • Verspätungsentschädigung von 25% (ab 120 Minuten Verspätung: 50%) des Ticketpreises  für die einfache Fahrt ODER
  • Verzicht auf die Beförderung und Erstattung des gesamten Ticketpreises ODER
  • Abbruch der Beförderung, kostenloser Rücktransport und Erstattung des Reisepreises für die nicht genutzte Strecke

Ausschlüsse

Entschädigungszahlungen für verspätete Ankunft kann das Eisenbahnunternehmen ablehnen,  wenn die Verspätung auf bestimmte „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, die nicht im Verantwortungsbereich der Bahn liegen. Das sind:

  • extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
  • Verhalten Dritter wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus;
  • Verschulden des Fahrgastes

Nicht entschädigt werden auch:

  • Folgeschäden (z.B. verpasster Flug)
  • Verspätungen durch Bus, Straßenbahn und U-Bahn

Außerdem kann das Eisenbahnunternehmen Entschädigungszahlungen ablehnen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 Euro liegt.

Zu beachten:

  • Die verspätete Ankunft am Zielort ist entscheidend – auch wenn innerhalb einer Reisekette eine der genutzten Eisenbahnen Verspätung hat.
  • Die Verspätung muss innerhalb des Gültigkeitsbereiches des Tickets eingetreten sein.

Umsteigen in einen anderen Zug

Ab einer voraussichtlichen Verspätung von 20 Minuten am Zielbahnhof ist die Nutzung eines anderen Zuges, insbesondere auch eines Zuges des Fernverkehrs möglich. Ausnahmen: Auf Sonderzüge und Züge mit umfassender Reservierungspflicht darf man nicht umsteigen. Bei der Nutzung eines Fernverkehrszuges ist zunächst der Erwerb einer Fernverkehrskarte erforderlich; diese kann man sich später erstatten lassen.

Erheblich ermäßigte Fahrkarten (z. B. Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets) sind von dieser Regelung ausgenommen. Nach der neuen Eisenbahnverkehrsordnung (EVO), die am 08.08.2023 in Kraft getreten ist, gilt auch das Deutschlandticket ausdrücklich als erheblich ermäßigtes Ticket. Wer als Nutzer eines Deutschlandtickets auf den Fernverkehr umsteigt, um sein Ziel noch rechtzeitig zu erreichen, tut das also auf eigene Kosten.

Taxinutzung

Der Kunde muss auch hier zunächst in Vorleistung gehen. Eine Erstattung erfolgt im Nachgang bis max. 120 Euro (vor 07.06.2023: 80 Euro), wenn:

  • die letzte fahrplanmäßige Verbindung den Zielbahnhof nicht bis 24.00 Uhr erreicht ODER
  • sich zwischen 0.00 und 5.00 Uhr die Ankunft am Zielort um mehr als 60 Minuten verspätet.

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Für Kunden von Bus, Straßenbahn und U-Bahn ist die Mobilitätgarantie NRW interessant, die nicht nur im Eisenbahnverkehr gilt. Wer Probleme hat, seine Ansprüche geltend zu machen, bekommt Hilfe bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr.

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