Sturm: Wenn keine Bahn mehr fährt

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Das nervt jeden Pendler und Reisenden: Bei Unwettern kommt es häufig zu Verspätungen und Ausfällen. Wer dadurch mehr als eine Stunde später an sein Ziel kommt, konnte bisher Geld zurück verlangen ...
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Bei Unwetterwarnungen werden leidgeprüfte Pendler:innen sofort hellhörig und die Deutsche Bahn fordert Reisende auf, unbedingt vor Fahrtantritt noch einmal ihre gebuchten Verbindungen zu prüfen. Wer dadurch mehr als eine Stunde später an sein Ziel kommt, konnte sich bisher einen Teil des Fahrpreises erstatten lassen; egal, ob Fern- oder Nahverkehr.  

Grundsätzlich gilt in den Fahrgastrechten folgendes:

Erreicht der Reisende sein Ziel mindestens 60 Minuten später, kann er ...

  • 25 Prozent des Fahrkartenpreises einer einfachen Fahrt zurück verlangen (ab 120 Minuten Verspätung sogar 50 Prozent) ODER
  • auf die Beförderung verzichten und den gesamten Ticketpreis zurückfordern ODER
  • seine Reise abbrechen, kostenlos zum Startpunkt zurückfahren und die Erstattung des Preises für die nicht genutzte Strecke verlangen.

Wer eine Zeitkarte nutzt (zum Beispiel ein Ticket-Abo eines Verkehrsverbundes), hat Anspruch auf pauschale Entschädigung. Bei einem Ticket für die zweite Klasse sind das 1,50 Euro pro Verspätung. Um die zu bekommen, muss man mehrere Verspätungen und Zugausfälle für längere Zeit sammeln - Entschädigungen werden erst ausgezahlt, wenn sie 4 Euro übersteigen.

Neue EU-Fahrgastrechteverordnung ab Juni 2023

Bisher hat die Ursache der Verspätung keine Rolle für die Entschädigungsansprüche gespielt. Das ändert sich am 7. Juni 2023 mit Inkrafttreten der Neufassung der EU-Verordnung "über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.

Danach entfällt der Anspruch auf Fahrpreisentschädigung, wenn die Verspätung oder der Ausfall infolge außergewöhnlicher Umstände eingetreten ist, die nicht im Einflussbereich des Bahnunternehmens liegen.

Zu diesen außergewöhnlichen Umständen gehören beispielsweise

  • extreme Witterungsbedingungen, große Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und
  • Verhalten Dritter (z. B. Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus) bzw. Verschulden des Fahrgastes selber.

Gut zu wissen: Mit "außergewöhnlichen Umständen" sind nicht normale jahreszeitlich bedingte Witterungsbedingungen, wie z. B. Herbststürme, gemeint. Vielmehr muss es sich um außergewöhnliche Naturkatastrophen handeln.

Wer auf ein Taxi umsteigt, muss die Kosten dafür meist selbst tragen. Das Bahnunternehmen erstattet sie in der Regel nur bis maximal 120 Euro (vor dem 07.06.2023: 80 Euro), wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung den Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht bis 24 Uhr erreicht oder wenn sich zwischen 0 und 5 Uhr die planmäßige Ankunft am Zielort um mehr als 60 Minuten verspätet.

Für Busse, Straßenbahnen und U-Bahnen gelten die Fahrgastrechte nicht.

Wer Probleme hat, seine Ansprüche geltend zu machen, bekommt Hilfe bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr.


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